Koblenz: Besteuerung von Wett­büros rechtm??ig

Posted on: 18/02/2021, 01:28h. 

Last updated on: 18/02/2021, 03:53h.

Die Stadt Koblenz darf von Wettbüros eine Steuer auf Wetteins?tze in H?he von 3 % einziehen. Dies geht aus einem am Mittwoch ver?ffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.

Koblenz aus der Luft
Wettbürosteuern sind in Koblenz rechtm??ig. (Quelle: Deutsches Eck in Koblenz by Holger Weinandt, lisenced under CC BY-SA 3.0 DE)

Eine Kl?gerin, die in Koblenz zwei Wettbüros betreibt, hatte die zugrundliegende Wettbürosteuersatzung aus dem Jahre 2019 als verfassungswidrig erachtet und dagegen geklagt. Sie habe argumentiert, eine kommunale Aufwandsteuer dürfe ?nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei.“, hei?t es in einer Pressemitteilung des Gerichts.

Nach Ansicht der Kl?gerin handele es sich um einen solchen Fall. Bereits jetzt müsse sie eine Sportwettensteuer in H?he von 5 % des Wetteinsatzes zahlen, die der Wettbürosteuer gleichwertig sei.

Die Wettbürosteuer ist schon seit l?ngerem Gegenstand von juristischen Diskussionen und rechtlichen Auseinandersetzungen. Nachdem Kommunen in mehreren Bundesl?ndern in den vergangenen Jahren die Steuer eingeführt hatten, stand immer wieder die Frage im Raum, ob die Wettbürosteuer verfassungswidrig sein k?nnte. In einem Gutachten aus dem Jahr 2019 kam Steuerexperte Prof. Gregor Kirchhof zu dem Urteil, die Wettbürosteuer sei verfassungswidrig. Gerichte kamen, wie im Koblenzer Fall, mitunter zu einem anderen Ergebnis.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte der Argumentation der Kl?gerin nicht. W?hrend die Sportwettensteuer eine Form der Umsatzsteuer sei, handele es sich bei der Wettbürosteuer um eine Form der Vergnügungssteuer. Die Wettbürosteuer sei dann gerechtfertigt, wenn das Mitverfolgen der Wettereignisse in einer Wettannahmestelle erm?glicht werde, beispielsweise über Monitore.

Auch habe die Wettbürosteuer ein anderes Ziel als die Sportwettensteuer. Sie solle unter anderem dem Spielerschutz dienen, führte das Gericht aus:

In der Beschlussvorlage hei?t es dazu, Wettbüros b?ten aufgrund deren typischer Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettenden eine erh?hte Suchtgefahr. Eine Ausbreitung von weiteren Wettbüros solle durch die Einführung der Steuer zumindest einged?mmt werden.

Nicht von der Steuer erfasst, würden Wetten in Wettbüros, die keine M?glichkeit zum Mitverfolgen der Sportereignisse b?ten. Auch Online-Wetten seien von der Steuer nicht betroffen.

Die Kl?gerin müsse sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht abfinden. Ihr stehe noch die M?glichkeit der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, so das VG Koblenz.