Glücksspiel­staatsvertrag: Kunstverein muss auf Tombola verzichten

Posted on: 27/09/2018, 03:38h. 

Last updated on: 25/10/2018, 06:07h.

In Deutschland regelt der Glücksspiel?nderungsvertrag von 2012 alles, was mit Glück und Gewinnen zu tun hat. Dass dieses ?alles“ w?rtlich zu nehmen ist, musste nun auch ein Kunstverein aus Mettmann erfahren, der zum Jubil?um seines 40-j?hrigen Bestehens eine Tombola mit Kunstwerken veranstalten und den Erl?s spenden wollte.

Papierlose, Tombola
Auch eine einfache Tombola bedarf in Deutschland einiger Genehmigungen (Quelle: Pixabay/Hans)

160 Lose für den guten Zweck

40 Bilder im Gesamtwert von rund 600 Euro hatten befreundete Künstler zur Verfügung gestellt, 160 Lose für jeweils fünf Euro sollten darüber entscheiden, wer sich über eines von ihnen h?tte freuen k?nnen. Der Verein Kunsthaus Mettmann hatte sich gut auf die Tombola bei der Feier zu seinem 40. Jubil?um vorbereitet. Die Erl?se sollten wohlt?tigen Zwecken zugutekommen.

Rechtliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden

Dieser Plan ist nun überholt, die Tombola wird nicht stattfinden. Der Grund: ?ffentliche Lotterien und Ausspielungen sind in Deutschland rechtsverbindlich im Glücksspielstaatsvertrag geregelt. Wer eine Lotterie anbieten m?chte, hat das zust?ndige Ordnungsamt mindestens zwei Wochen vorher darüber zu informieren.

Da die Veranstaltung in Mettmann aber schon am kommenden Wochenende stattfindet und der Verein sich nicht über die Hürden, die so eine Tombola mit sich bringt, bewusst war, untersagte die Stadt die Verlosung, als sie davon erfuhr.

Für Tombola: Stadt sieht keinen Ermessensspielraum

Der Sprecher der Stadt Mettmann, Thomas Lekies, erl?utert den Standpunkt der Beh?rden:

Es müssen (…) Angaben zum Spielkapital sowie zur Dauer der Veranstaltung gemacht werden. Au?erdem muss eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K?rperschaftssteuergesetzes beigefügt und der Verwendungszweck angegeben werden.

Ob es sich dabei um ein gro?es Pokerturnier, die Tombola eines Kunstvereins oder den Bingo-Nachmittag im Seniorenheim handelt, ist dabei für die Beh?rden wohl nicht ausschlaggebend.

Auch dass das Anmelden einer Lotterie bei den zust?ndigen Stellen nicht umsonst ist und somit den Erl?s, der gespendet werden kann, schm?lert, ?ndert nichts an der Rechtslage, einen Ermessenspielraum sieht Lekies nicht. Da eine Lotterie nicht nur beim Ordnungsamt, sondern auch mindestens zwei Wochen im Vorfeld beim zust?ndigen Finanzamt angemeldet werden müsse, handele es sich beim Verbot nicht um eine Entscheidung der Ordnungsbeh?rde, sondern um gesetzliche Vorgaben.

Die Veranstalter verzichten nun notgedrungen auf die Verlosung. Monika Ki?ling, die Vorsitzende des Kunstvereins, ist entt?uscht:

Das ist sehr ?rgerlich, weil wir alles schon vorbereitet haben (…) N?chstes Mal sind wir schlauer.