Wettbüro- und Spielhallen­abst?nde: Urteile fallen unterschiedlich aus

Posted on: 21/03/2023, 10:13h. 

Last updated on: 21/03/2023, 10:15h.

Immer wieder führen in verschiedenen Bundesl?ndern Bestimmungen zu Abst?nden zwischen Wettbüros und Spielhallen zu Klagen der Betreiber. In Hannover hat das Verwaltungsgericht nun eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Weiterbetrieb abgewiesen. In Freiburg dagegen erm?glichte der Verwaltungsgerichtshof jüngst drei Spielhallen den Weiterbetrieb.

Justitia, Gerechtigkeit, Statue
Zwei Urteile zu Abst?nden von Wettbüros und Spielhallen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. (Bild: Pixabay)

In Hannover muss zwischen Spielhallen sowie zwischen Spielhallen und Jugend- sowie Kindereinrichtungen ein Mindestabstand von 200 Metern eingehalten werden. Zwei Wettbetreiber, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hatten vor dem Verwaltungsgericht darauf geklagt, ihre Sportvermittlungsstellen dennoch weiter betreiben zu dürfen. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vorrangig

So greife die Vorschrift, wie das Verwaltungsgericht in einer Pressemitteilung erkl?rt, in die Berufsausübungsfreiheit ein, dies sei aber gerechtfertigt.

Seine bisher noch nicht rechtskr?ftige Entscheidung begründet das Gericht wie folgt:

Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck der Suchtpr?vention, wobei es sich um einen gewichtigen Allgemeinwohlbelang handelt. Die Regelung ist geeignet, diesen Zweck zu f?rdern. Der Gesetzgeber geht für die Kammer nachvollziehbar davon aus, dass aufgrund der verpflichtenden Mindestabst?nde von Wettvermittlungsstellen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor einer Gew?hnung von Kindern- und Jugendlichen an die st?ndige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Wettvermittlungsstellen in ihrem t?glichen Lebensumfeld geschützt werden.

Anders fielen dagegen in diesem Monat aktuelle Urteile in Freiburg aus. Hier hatte der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg beh?rdliche Auswahlentscheidungen zwischen konkurrierenden Spielhallen als ?verfassungsrechtlich unzul?ssig“ erkl?rt.

Entscheidungsverfahren der Erlaubnisbeh?rden nicht zul?ssig

In Freiburg gelten Mindestabst?nde zwischen Spielhallen von 500 m. Im Fall von zwei konkurrierenden Spielhallen hatten die Erlaubnisbeh?rden zun?chst geprüft, ob einer der Spielhallenbetreiber als H?rtefall zu sehen sei. War dies der Fall, konnte sich der Betrieb, der einen H?rtefall vorweisen konnte, durchsetzen, ohne dass eine weitere Auswahlentscheidung getroffen wurde.

Wie die am Verfahren auf Seiten der Spielhallen beteiligen Anw?lte Benesch & Partner erl?uterten, habe der Verfassungsgerichtshof dieser Vorgehensweise nun ?einen Riegel vorgeschoben“. So hei?t es in einer Stellungnahme der Rechtsanw?lte:

Wie der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, verletzt diese gesamte bisherige Prüfungsreihenfolge das Recht der Betreiber auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zug?nglichen beruflichen T?tigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

Die H?rtefallerlaubnis entbinde die Beh?rden nicht von einer Durchführung eines Auswahlverfahrens. Dementsprechend erm?glicht der Verwaltungsgerichtshof nun drei Freiburger Spielhallen die Duldung.

Ob diese künftig auch weiterhin Bestand haben werden oder letztlich doch noch schlie?en müssen, ist damit aber nicht entschieden.