Spielhallen in Brandenburg bleiben geschlossen

Posted on: 21/05/2020, 12:05h. 

Last updated on: 21/05/2020, 12:05h.

Spielhallen im Bundesland Brandenburg müssen vorerst geschlossen bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Mittwoch in einer Pressemitteilung bekanntgegeben.

Richterhammer auf Tisch
Richter haben für ein fortw?hrendes Publikumsverbot in Spielhallen entschieden. (pxhere)

Mit zwei Eilbeschlüssen best?tigte das Gericht das derzeitige Verbot des Publikumsverkehrs in Spielhallen, welches in der SARS-CoV-2-Eind?mmungsverordnung enthalten ist. Zwei Spielhallenbetreiber waren gerichtlich gegen die Einschr?nkungen vorgegangen.

W?hrend Spielhallen in Berlin schon ab dem 5. Juni wieder?ffnen dürfen, müssen sich die Zocker im Nachbarbundesland nun auch weiterhin in Geduld üben.

In Brandenburg wurden seit Anfang Mai mehrere Lockerungen der Corona-Restriktionen beschlossen. So dürfen zu Pfingsten wieder die Jugendherbergen ?ffnen. Seit 15. Mai ist au?erdem die Wiederaufnahme des Gastronomiebetriebs gestattet. Für Kritik sorgen derzeit Meldungen aus der Landeshauptstadt Potsdam. Ein lokales Klinikum soll einen ?schweren Corona-Ausbruch“ zu sp?t an das Gesundheitsamt gemeldet haben, berichtet Der Tagesspiegel.

Zur Begründung des Gerichts

Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts hei?t, habe der 11. Senat entschieden, dass die Corona-Einschr?nkungen für Spielhallen ?trotz rückl?ufiger Infektionszahlen in der Bundesrepublik“ in Brandenburg verh?ltnism??ig seien.

Entworfene Hygienekonzepte für Spielhallen stellten ein Verbot nicht in Frage. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit werde vom Gericht gegenw?rtig gerechtfertigt. So sei:

der Eingriff in die Berufsfreiheit und die wirtschaftliche Bet?tigungsfreiheit der Spielhallenbetreiber aufgrund der hohen Wertigkeit der Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie der Absicht des Verordnungsgebers, jeweils kurzfristig zu überprüfen, ob weitere Lockerungen zugelassen werden k?nnen, noch angemessen.”

Der Senat verneine überdies einen Versto? gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. In ?Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben“ herrsche aufgrund einer kürzeren Aufenthaltsdauer der Kunden ein vermutlich geringeres Infektionsrisiko.

Für die Spielhallenbetreiber hei?t es nun abwarten. Die Eilbeschlüsse k?nnen nicht angefochten werden.